• 23.04.2024
  • Der Steuerberater (StB)

Steuerverfahrensrecht: Einspruch gegen die Grundsteuer: Rechtliche Hintergründe

Vor einem guten Jahr lief die Umsetzung der Grundsteuerreform auf Hochtouren, da der Abgabezeitraum für die elektronische Übermittlung der Erklärungen zunächst denkbar knapp auf den Zeitraum zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 bemessen wurde. Angesichts der Tatsache, dass in Deutschland nach Schätzungen rund 36 Mio. (vgl. Monatsbericht des BMF Nov. 2021) wirtschaftliche Einheiten neu zu bewerten waren, war diese enge Terminierung von Anfang an nicht geeignet, eine vollständige Umsetzung zu gewährleisten. Die Frist wurde zwar allgemeingültig bis zum 31.1.2023 (Bayern gewährte eine weitere Fristverlängerung bis 30.4.2023) verlängert, doch bis zum heutigen Tag, so vermeldet die Finanzverwaltung, fehlen nach wie vor rund 10 % der Erklärungen von den erklärungspflichtigen Grundbesitz-Eigentümern. Diese erhalten derzeit von der Finanzverwaltung Erinnerungsschreiben unter Androhung von Verspätungszuschlägen bzw. unmittelbar Schätzungsbescheide im Sinne von § 162 AO.

Der Steuerberater (StB)

Quelle:
Der Steuerberater (StB)

Fundstelle:
StB 2024, 86-90

Autoren:
Andreas Griesbach
Lars Lesser